AGB

 

Allgemeine Servicebedingungen für den Wartungsvertrag bei weisenburger bau GmbH (Stand 01/2026)

1.      Vertragsgegenstand

1.1.   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach Leistungsumfang gewünschten technischen Einrichtungen oder Gewerke der Immobilie des Auftraggebers regelmäßig zu warten, um einen technisch einwandfreien und wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen. Die Wartung bzw. die Instandhaltung der jeweiligen technischen Einrichtungen erfolgt in dem durch die Leistungsübersichten beschriebenen Umfang.

1.2.   Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Wartung nach technischen Regeln und Herstellervorgaben durchzuführen. 

2.      Leistungsumfang

2.1.   Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass ein Wartungsvertrag i.S.e. Dienstvertrages über die zu wartenden Einrichtungen geschlossen wird.

2.2.   Die detaillierte Beschreibung, sowie der Umfang, zu den (Teil-)Leistungen sind in der Bestellbestätigung und den Leistungsübersichten konkret beschrieben.

2.3.   Eine Wartung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats der jeweiligen technischen Einrichtung. Weiter enthält die Wartung grundsätzlich die Leistungen einer Inspektion. Typische Tätigkeiten einer Vor-Ort-Wartung sind folgende:

- Reinigung, sofern für den Betrieb oder zur Vorbeugung zur Abnutzung erforderlich.

- Austausch von Verschleißteilen.

- Einstellung, Überprüfung der Einstellung, Funktionskontrolle soweit nötig.

2.4.   Bei Einsätzen im Rahmen von Wartungs- und/oder Inspektionsleistungen sind grundsätzlich folgende Leistungen inkludiert, also vom gezahlten Entgelt umfasst:

- Arbeitszeit und Anfahrt des Wartungsdienstmitarbeiters für die Wartung und/oder Inspektion.

- Erstellung eines Wartungsberichtes

- Kleinstteilpauschale inkl. Kleinteile, Reinigungsmaterial, Schmierstoffe und Entsorgung.

2.5.   Die zuvor beschriebene Leistung erfolgt in regelmäßigen Abständen gemäß der Wartungszyklen beschrieben in den jeweiligen Leistungsübersichten.

2.6.   Kosten für Ersatz- und Verschleißteile sowie Betriebs- und Hilfsstoffe werden, wenn nicht anders vereinbart, separat berechnet.
Gleiches gilt für die Behebung von Störungen an der Anlage. Dies bedarf eines gesonderten Auftrages (siehe Punkt 3). Ebenso nicht inklusive sind Leistungen, die auf unsachgemäße Benutzung, höhere Gewalt oder Fehlbedienung zurückzuführen sind. Auch für Leistungen außerhalb des gewählten Leistungspaketes bedarf es eines gesonderten Auftrages.

2.7.   Zusätzliche Leistungen werden vom Auftraggeber gesondert beauftragt und berechnet. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, hierfür die bei Vertragsschluss gewählte Zahlungsart unter 6.3 (Einzugsermächtigung) zu nutzen.

 

3.      Stördienst

3.1.   Die Regelungen über den Stördienst sind lediglich bei Abschluss eines Wartungsvertrages für Heizung (Wärmeerzeuger) einschlägig.

3.2.   Die Leistung inkludiert die unter 2.3 und 2.4 erfassten Leistungen, sofern diese zur Beseitigung der Störung beitragen. Ebenso inkludiert ist das Abrufen des Stördienstes zu allgemeinen Servicezeit. Die Servicezeit umfasst die Arbeitstage (Mo-Sa) 8:00 Uhr – 20:00 Uhr.

3.3.   Sofern zur Beseitigung der Störung Arbeiten oder Maßnahmen erforderlich sind, die über die unter 3.2 (bzw. 2.3 und 2.4) beschriebenen Leistungen hinausgehen, werden diese gesondert berechnet. Der Auftraggeber erhält hierzu einen vom Auftragnehmer erstellten Bericht, in dem die erforderlichen Maßnahmen sowie die damit verbundenen Kosten detailliert aufgeführt sind.


Sollte die Störung innerhalb der Servicezeit z.B. durch unsachgemäße Bedienung oder mangelnde Sorgfalt durch den Auftraggeber verschuldet wurde, fallen für dem Auftraggeber Kosten nach ortsüblichen und angemessenen Maßstäben (siehe Anlage) an.

 

4.      Vertragsbeginn und Laufzeit

4.1.   Die Vertrags-Leistungszeit beginnt mit Abschluss dieses Vertrages. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr (Mindestvertragslaufzeit).

4.2.   Der Vertrag kommt zustande, nachdem der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Bestätigung über seine Bestellung (Bestellbestätigung) erhalten hat und nachdem ihm eine Ankündigung zur Abbuchung zugegangen ist. Erst mit Zugang beider Mitteilungen gilt der Vertrag als abgeschlossen und die vereinbarten Leistungen treten in Kraft.

4.3.   Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht von einer der Parteien spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer (Mindestvertragslaufzeit) schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung hat in Textform (vornehmlich über die ursprüngliche Bestellplattform oder per E-Mail: technischerservice@weisenburger.de) zu erfolgen. Nach der Verlängerung kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Sofern der Auftraggeber den unter Punkt 3 beschriebenen Stördienst in Anspruch genommen hat und/oder der unter Punkt 2 beschriebene Wartungstermin stattfand, hat er bei einer Kündigung vor Ablauf einer Wartungsperiode (siehe Punkt 5) die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Diese werden mit einem möglichen Rückzahlungsanspruch verrechnet. Auf die in den Anlagen beigefügte Kostentabelle sei verwiesen.

4.4.   Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.5.   Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Wartungsvertrag aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer besteht insbesondere,

wenn der Kunde im Zuge des Vertragsabschlusses unrichtige oder unvollständige Angaben, insbesondere zu Art, Aufbau oder Aufstellort seiner Anlage oder zu den Möglichkeiten eines sicheren Zugangs zur Anlage gemacht hat, oder

wenn sich ergibt, dass vom Wartungsvertrag umfasste Arbeiten an Anlagenteilen durchzuführen sind, an denen diese Arbeiten mit den standardmäßig von den Wartungsdienstmitarbeitern des Auftragnehmers mitgeführten Arbeitsmitteln und Sicherungseinrichtungen nicht sicher durchgeführt werden können, z.B. weil auf Grund der Absturzhöhe Arbeiten nur mittels Hebebühnen, Gerüsten oder sonstigen besonderen Absturzsicherungseinrichtungen vorgenommen werden dürfen.

 

5.      Wartungstermine

5.1.   Die Wartung erfolgt gemäß Leistungsumfang in den Leistungsübersichten, grundsätzlich einmal jährlich (Wartungsperiode). Ein abweichender Wartungsrhythmus kann sich durch die Herstellerempfehlungen oder gesetzlichen Vorschriften ergeben. Sollte ein abweichender oder erhöhter Wartungsrhythmus erforderlich sein, bedarf es einer gesonderten Beauftragung durch den Auftraggeber. Die Kosten hierfür werden gesondert berechnet.

5.2.   Die konkreten Wartungstermine werden zwischen den Parteien rechtzeitig (mit 4 Wochen Vorlauf) abgestimmt.

5.3.   Bei einem Wartungsbedarf außerhalb des regelmäßigen Intervalls (z. B. Störung) meldet sich der Auftraggeber unverzüglich beim Auftragnehmer.

 

6.      Preise und Zahlungsmodalitäten

6.1.   Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, fällige Zahlungen für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen über die vom Auftraggeber gewählte Zahlungsart einzuziehen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das angegebene Zahlungsmittel ausreichend gedeckt ist, um die fälligen Zahlungen zu ermöglichen.

6.2.   Der Rechnungsbetrag wird zu Beginn der Wartungsperiode eingezogen.

6.3.   (Einzugsverfahren) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mindestens 14 Tage vor Fälligkeit des Rechnungsbetrages in der darauffolgenden Wartungsperiode über den Betrag und den Belastungstag informieren.

Der Auftraggeber hat das Recht, die Einziehungsermächtigung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich oder in der vereinbarten Form erfolgen und rechtzeitig beim Auftraggeber eingehen, damit das Einziehungsverfahren nicht mehr ausgeführt wird.

Sollte eine Einziehung mangels Deckung oder aus anderen Gründen nicht eingelöst werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern diese angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Anbieters ausgerichtet sind.

6.4.   (Preisanpassung)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise für die Wartungsleistungen anzupassen. Eine Preisanpassung kann insbesondere erfolgen, wenn sich die Kosten für Löhne, Material, Energie oder sonstige für die Leistungserbringung relevante Faktoren ändern.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber spätestens drei (3) Monate vor Beginn der neuen Wartungsperiode in Textform über eine beabsichtigte Preisanpassung informieren.

Sofern der Auftraggeber den Vertrag nicht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, gelten die angepassten Preise ab Beginn der neuen Wartungsperiode als vereinbart.
Sollten sich die preisbestimmenden Faktoren während der Vertragslaufzeit nachweislich verringern, wird der Preis für die vereinbarten Leistungen entsprechend und angemessen reduziert.

6.5.   Im Falle einer Preisanpassung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung ausgeübt werden kann.

7.      Pflichten des Auftraggebers

7.1.    Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer sowie dessen Beauftragten zum vereinbarten Termin der ungehinderte Zugang zur Immobilie gewährt wird. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und - erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten - leicht zugänglich ist.

7.2.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche relevanten Informationen bezüglich der Immobilie (z. B. Bedienungsanleitungen, Wartungsprotokolle, Herstellerempfehlungen) bereitzustellen.

7.3.   Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personal des Auftragnehmers während der Dauer des Vor-Ort-Termines kostenfrei und zugänglich Wasser, Strom und weitere notwendige Ressourcen (z.B. Internetzugang), die für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

7.4.   Werden Mängel oder Schäden an der Anlage festgestellt, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang behoben werden können, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Die Entscheidung über eine mögliche kostenpflichtige Reparatur oder einen Austausch obliegt dem Auftraggeber.

7.5.   Wird der Auftraggeber zu einem vereinbarten Wartungs- oder Servicetermin am Einsatzort nicht angetroffen und ist der Termin nicht mindestens 24 Stunden zuvor abgesagt oder verlegt worden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandene Leerfahrt gemäß den jeweils gültigen Preis- und Kostenübersicht (siehe Anlage) in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere Anfahrtskosten sowie eine angemessene Aufwandspauschale.

 

8.      Haftung und Gewährleistung

8.1.   (Haftungsausschluss) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung der Immobilie durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht wurden.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die aufgrund fehlender Informationen oder Unterlagen entstehen, die vom Auftraggeber zurückgehalten oder nicht bereitgestellt wurden.

8.2.   (Gesetzliche Haftung) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Haftungssumme des Auftragnehmers ist auf die Versicherungssumme des Auftragnehmers begrenzt, sofern diese Begrenzung nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des § 309 Nr. 7 BGB und § 307 BGB verstößt und keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt (§ 309 Nr. 7 BGB, § 307 BGB).

 

8.3.   (Gewährleistung) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die sach- und fachgerechte Erbringung der Wartungs- und Entstörungsleistungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB verjähren Mängelansprüche nach zwei Jahren. Zur Mängelbeseitigung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung zu gewähren. Sollte eine Mängelbeseitigung nicht möglich sein, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder das Entgelt angemessen gemindert werden.

Wenn der Auftragnehmer mit der Errichtung der Immobilie beauftragt war, bleiben diese Mängelgewährleistungsrechte, soweit sie nicht anderweitig untergegangen sind, in vollem Umfang erhalten.
Sofern eine Störung der technischen Einrichtung auf einen Mangel zurückzuführen ist, welcher in die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 634 ff. BGB beschriebenen Rechte fällt, so fallen die in diesem Wartungsvertrag beschriebenen zusätzlichen Kosten nicht an.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei solchen Störungen Feststellungen darüber zu erbringen, ob es sich um einen Gewährleistungsmangel oder einen allgemeinen Wartungsstörungsfall handelt.

8.4.   (Eigentumsvorbehalt)

Die eingebauten Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle durch die Wartungsarbeiten eingebauten Teile und Materialien.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstige Beeinträchtigungen, zu informieren.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile herauszuverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

9.      Datenschutz

9.1.   Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Vertragserfüllung und der geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz – BDSG).

9.2.   Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. Zulieferer für Ersatzteile) oder auf gesetzlicher Grundlage beruht.

 

10.   Schriftform und Änderungen

10.1.        Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Servicebedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

10.2.        Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

11.   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Servicebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

12.   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1.        Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2.        Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Karlsruhe nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftraggeber Karlsruhe, sofern gesetzlich zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (auf § 29 ZPO wird ausdrücklich hingewiesen). Erfüllungsort der Leistung ist der Standort der Immobilie.

13.    Widerrufsrecht

13.1.        Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist (also eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck schließt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

13.2.        Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

 

WIDERRUFSBELEHRUNG: Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der weisenburger bau GmbH, Ludwig-Erhard-Allee 21, 76131 Karlsruhe technischerservice@weisenburger.de, Tel: +49 721 61935-888, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

 - Ende der Widerrufsbelehrung-

 

Anlage zu Kostenübersicht Einzel-/Zusatzaufträgen:

-        Anfahrtspauschale 95 EUR/Anfahrt

-        Std.-Lohnarbeiten 90 EUR/Std. (reguläre Zeiten)

-        Std.-Lohnarbeiten 130 EUR/Std. (außerhalb regulärer Zeiten)

-        Materialaufwendungen Ersatz- und Verschleißteile, sowie für Hilfsmittel nach Bedarf